Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht

Stand: 26.06.2021

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

§ 3 § 5